Wechsel einer §14a-Bestandsanlage in die netzorientierte Steuerung
Bestehende steuerbare Verbrauchseinrichtungen, die bereits vor dem 01.01.2024 mit reduzierten Netzentgelten abgerechnet wurden, dürfen jederzeit in das neue Zielmodell der netzorientierten Steuerung wechseln, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind.
Als steuerbare Verbrauchseinrichtungen gelten gemäß BNetzA-Festlegung BK6-22-300:
· elektrisch betriebene Wärmepumpen
· nicht öffentlich zugängliche Ladepunkte für E-Autos
· Anlagen zur Erzeugung von Kälte
· Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie
mit einer Nennleistung von über 4,2 kW sowie einem Netzanschluss in der Niederspannung (Netzebene 6, 7). Andere Verbrauchsgeräte wie zum Beispiel Nachtspeicherheizungen sind gemäß der neuen Festlegung ausgenommen und können daher nicht wechseln.
Für den Fall einer netzorientierten Steuerung ist eine Leistungsreduzierung (Dimmung) der steuerbaren Verbrauchseinrichtung vorgesehen. Es ist zu beachten, dass bei einem Wechsel zur netzorientierten Steuerung eine spätere Rückkehr in die bisherige Regelung nicht zulässig ist.
Die Abrechnung der Netzentgelte erfolgt wie gehabt über den Lieferanten. Lieferanten sind verpflichtet, Netzentgeltreduzierungen separat auszuweisen, sofern Netzentgelte als Preisbestandteil im Stromliefervertrag mit enthalten sind.