Mieterstrommodell mit physischem Summenzähler
Mieterstrommodelle sind eine Form von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG. Eine Kundenanlage entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist.
Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24b EnWG sind überwiegend Industriekunden mit Unterabnehmern auf dem Betriebsgelände oder Einkaufsmärkte mit Backshop und ggf. weiteren Läden. Maßgeblich hierbei ist, dass der Energietransport fast ausschließlich der betrieblichen Eigenversorgung dient. Das bedeutet, dass maximal 10 % der Gesamtenergiemenge innerhalb der Kundenanlage im jährlichen Durchschnitt durch den Kundenanlagenbetreiber an Dritte verteilt werden dürfen.
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Eine Mieterstromanlage muss sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden und für einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb unbedeutend sein. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² umfasst, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - EnVR 65/18 - OLG Düsseldorf).
Wer versorgt die Kunden in einem Mieterstrommodell?
Die Versorgung der Mieterstromkunden erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber, in der Regel in Kombination mit einer Erzeugungsanlage (PV und/oder BHKW). Zusätzlich benötigte Reststrommengen werden aus dem öffentlichen Netz bezogen. Dies erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber zentral am Summenzähler. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich.
Kunden, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen möchten, haben das Recht, ihren Energielieferanten frei zu wählen („Drittbelieferung“). Wechsel in und aus dem Mieterstrommodell sind dem Netzbetreiber zu melden. Nutzen Sie dafür gerne die Formulare im Downloadbereich
Wer ist für den Messstellenbetrieb zuständig?
Bei Kunden in Drittbelieferung muss der Messstellenbetrieb durch den Netzbetreiber als grundzuständigem Messstellenbetreiber (gMSB) oder durch einen wettbewerblichen Messstellenbetreiber (wMSB) erfolgen. Gleiches gilt für Erzeugungsanlagen.
Für die Mieterstromkunden liegt die Einhaltung eventueller gesetzlicher Anforderungen aus dem Messstellenbetriebsgesetz im Verantwortungsbereich des Kundenanlagenbetreibers.
Wie sieht ein typisches Messkonzept aus?
Wie werden die Energiemengen zur Abrechnung ermittelt?
Am Summenzähler wird von der bezogenen Energiemenge der Verbrauch der drittversorgten Letztverbraucher abgezogen. Das Ergebnis entspricht dem Reststrom und kann nicht kleiner als 0 sein.
Das entspricht der Abrechnungsformel: Z1B - (ZN1 + ZN2 + ZNX + ...) > 0
Für Erzeugungsmengen, die nicht von den Mieterstromkunden verbraucht werden, erfolgt die Vergütung durch den Netzbetreiber gemäß EEG und KWKG am Summenzähler Z1L.
Drittbelieferte Kunden werden separat über ihren Lieferanten abgerechnet.
Aufgrund der Saldierung von Summen- und Unterzählern erfolgen alle Abrechnungen turnusmäßig zum 31.12. eines Kalenderjahres.