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Mieterstrommodell mit virtuellem Summenzähler

Mieterstrommodelle sind eine Form von Kundenanlagen nach § 3 Nr. 24a EnWG. Eine Kundenanlage entsteht, wenn über eine kundeneigene Energieanlage Letztverbraucher angeschlossen sind und diese Anlage mit einem Summenzähler vom Netz der allgemeinen Versorgung abgegrenzt ist. Diese Abgrenzung kann unter bestimmten Voraussetzungen gemäß § 20 1d EnWG auch virtuell erfolgen. Das bedeutet, dass die physische Übergabemessung entfällt.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Ein virtueller Summenzähler setzt voraus, dass alle Mieterstromkunden sowie die Erzeugungsanlage  mit intelligenten Messsystemen (iMSys) ausgestattet sind. Vorzugsweise sind alle Messstellen mit iMSys auszustatten, um einen Wechsel in die Mieterstromversorgung zu erleichtern. Gleichzeitig wäre somit auch die Anforderung zum Abruf der Ist-Einspeisung aus dem § 9 EEG erfüllt.

Eine Mieterstromanlage muss sich auf einem räumlich zusammengehörenden Gebiet befinden und für einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb unbedeutend sein. Dies ist in der Regel nicht der Fall, wenn mehrere Hundert Letztverbraucher angeschlossen sind, die Anlage eine Fläche von deutlich über 10.000 m² umfasst, die jährliche Menge an durchgeleiteter Energie voraussichtlich 1.000 MWh deutlich übersteigt und mehrere Gebäude angeschlossen sind (vgl. BGH, Beschluss vom 12.11.2019 - EnVR 65/18 - OLG Düsseldorf).

Wer versorgt die Kunden in einem Mieterstrommodell?

Die Versorgung der Mieterstromkunden erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber, in der Regel in Kombination mit einer Erzeugungsanlage (PV und/oder BHKW). Zusätzlich benötigte Reststrommengen werden aus dem öffentlichen Netz bezogen. Dies erfolgt durch den Kundenanlagenbetreiber zentral am Summenzähler. Unter bestimmten Voraussetzungen ist bei PV-Anlagen die Inanspruchnahme eines PV-Mieterstromzuschlags nach EEG möglich.

Kunden, die nicht am Mieterstrommodell teilnehmen möchten, haben das Recht, ihren Energielieferanten frei zu wählen („Drittbelieferung“). Der Netzbetreiber benötigt für die Ermittlung des Restrombezugs die Information, welche Kunden am Mieterstrommodell teilnehmen. Wechsel in und aus dem Mieterstrommodell sind dem Netzbetreiber ebenfalls zu melden. Nutzen Sie dafür gerne die Formulare im Downloadbereich.

Wie sieht ein typisches Messkonzept aus?

Wie werden die Energiemengen zur Abrechnung ermittelt?

Für die Ermittlung der Reststtrommenge werden die Messwerte der teilnehmenden Mieter und der Bezug der PV-Anlage summiert und von der Erzeugung der PV-Anlage abgezogen. Das Ergebnis kann nicht kleiner als 0 sein.

Das entspricht der Abrechnungsformel: ZvSZB = ZT1 + ZT2 + ZPVB - ZPVL > 0

Für die Ermittlung des Einspeisevergütung nach dem EEG und KWKG für den PV-Strom, der nicht von Mieterstromkunden verbraucht wurde, werden die Mengen der Mieterstromkunden und der Bezug der PV-Anlage von der erzeugten Menge abgezogen.

Das entspricht der Abrechnungsformel: ZvSZL = ZEL - ZT1 - ZT2 - ZPVB

Drittbelieferte Kunden werden separat über ihren Lieferanten abgerechnet.

 

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