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Bedarfsgesteuerte Nachtkennzeichnung (BNK) von WEA

Eine Vielzahl von Windenergieanlagen (WEA) sind bereits heute mit einer Nachtkennzeichnung zur Flugsicherung ausgestattet. Um die Akzeptanz zum Bau von neuen WEA zu erhöhen, hat der Gesetzgeber festgelegt, dass diese ab dem 01.01.2024 mit eine BNK ausgerüstet werden müssen. Die Umsetzung der BNK ist vergütungsrelevant und gilt sowohl für Neuanlagen als auch für Bestandsanlagen. Sollten die Nachweise beim Netzbetreiber nicht fristgerecht vorliegen, muss die Vergütung der WEA ab dem 01.01.2024 bis zur Umsetzung der BNK auf den Marktwert reduziert werden. Unter bestimmten Voraussetzungen, kann eine WEA von der BNK befreit werden.

Bitte reichen Sie bei uns folgende Nachweise zur Umsetzung oder Befreiung von der BNK ein:

Nachweise zur Umsetzung der BNK
  • eine formlose Erklärung vom Anlagenbetreiber zum Einbau der BNK
  • das positive Ergebnis der Baumusterprüfung sowie die geänderte BImSchG-Genehmigung
  • das Inbetriebnahme-Protokoll der BNK
Nachweise zur Befreiung der Nachtkennzeichnungspflicht
  • die BImSchG-Genehmigung der Anlage oder sonstige behördliche Bescheinigung, z. B. für WEA <= 100 m Gesamthöhe
Nachweise zur Befreiung von der BNK
  • Ausrüstung mit BNK ist wirtschaftlich unzumutbar (Kosten > 3 % der Restumsatzerlöse bis zum Ende der Förderdauer) => Bestätigung durch die Bundesnetzagentur oder
  • keine Nachrüstung erforderlich (z.B. Auslaufen des Zahlungsanspruches innerhalb von 3 Jahren ab Beginn der Nachrüstpflicht => Inbetriebsetzungsprotokoll der WEA) oder
  • WEA im Nahbereich eines Flugplatzes => BImSchG-Genehmigung oder eine entsprechende Bescheinigung der zuständigen Genehmigungs- oder Luftverkehrsbehörde, dass die BNK nicht zulässig ist

Bitte reichen Sie zum Nachweis der Befreiung von der BNK das hier hinterlegte Formular ein.

Weitere Informationen zur BNK finden Sie hier in unserer FAQ-Liste.

 

Stand: 04.04.2023