Änderung Leistungsbegrenzung
Neuregelung zum Wegfall der 70-%-Regelung und Einbaupflicht einer technischen Einrichtung zur Leistungsreduzierung bei PV-Anlagen
Mit der im Herbst 2022 durch den Bundestag beschlossenen Gesetzesänderung des Energiesicherungsgesetzes (EnSiG) wurde die Begrenzung der Einspeiseleistung aufgrund der sog. 70-%-Regelung und der Pflicht zum Einbau einer technischen Einrichtung (Funkrundsteuerempfänger) aufgehoben.
- Neuanlagen mit einer installierten Leistung ≤ 25 kWp die ab dem 15.09.2022 in Betrieb genommen werden, unterliegen nicht länger der 70-%-Regelung oder der Pflicht zum Einbau einer technischen Einrichtung zur Leistungsreduzierung.
- Bestandsanlagen, mit Inbetriebnahmedatum bis einschließlich 14.09.2022 und einer installierten Leistung ≤ 7 kWp, können ab 01.01.2023 die Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber anzeigen.
Ob Ihre Anlage dieser Regelung unterliegt, finden Sie auf Ihrem Inbetriebnahmeprotokoll.
Hinweis: Bestandsanlagen mit einer installierten Leistung > 7 kWp (Inbetriebnahme bis einschließlich 14.09.2022) müssen die netzdienliche Steuerung nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 EEG 2021 (70-%-Regelung oder technische Einrichtung zur Leistungsreduzierung) weiterhin erfüllen.
In der Praxis erreicht eine PV-Anlage in den wenigstens Fällen ihre Maximalleistung. Es gibt daher nur wenige Tage im Kalenderjahr, an welchen die Wirkleistungsbegrenzung greifen würde. Somit liegt die tatsächliche Leistung Ihrer Erzeugungsanlage häufig unter 70 % der installierten Leistung. Des Weiteren ist zu beachten, dass die 70-%-Wirkleistungsbegrenzung am Netzanschlusspunkt gilt, etwaiger Eigenverbrauch ist davon nicht betroffen.
30 % mehr Leistung sind nicht automatisch 30 % mehr Ertrag
Diverse Studien und branchenweite Untersuchungen zeigen, dass eine Aufhebung der Leistungsbegrenzung von 70 % auf 100 % durchschnittlich nur bis zu 3 Prozent mehr Jahresertrag erbringen würde (siehe VDE-Studie und FNN-Hinweis zur planerischen Anwendung der Spitzenkappung). Dadurch ergibt sich entsprechend nur ein geringer Mehrerlös pro Jahr.
Die nachfolgenden Beispielrechnungen zeigen den reinen Mehrerlös pro Jahr ohne die Betrachtung individueller Sondereffekte wie z.B. Steuer. Für die Berechnung wurden die folgenden Annahmen getroffen:
- 1.000 Sonnenstunden pro Jahr
- 3 % erzielbarer Mehrertrag
Potenzielle Mehrerlöse pro Jahr:
Vergütung (ca.) | 1 kWp | 2 kWp | 3 kWp | 4 kWp | 5 kWp | 6 kWp | 7 kWp |
---|---|---|---|---|---|---|---|
20 ct/kWh | 6,00 € | 12,00 € | 18,00 € | 24,00 € | 30,00 € | 36,00 € | 42,00 € |
18 ct/kWh | 5,40 € | 10,80 € | 16,20 € | 21,60 € | 27,00 € | 32,40 € | 37,80 € |
16 ct/kWh | 4,80 € | 9,60 € | 14,40 € | 19,20 € | 24,00 € | 28,80 € | 33,60 € |
14 ct/kWh | 4,20 € | 8,40 € | 12,60 € | 16,80 € | 21,00 € | 25,20 € | 29,40 € |
12 ct/kWh | 3,60 € | 7,20 € | 10,80 € | 14,40 € | 18,00 € | 21,60 € | 25,20 € |
10 ct/kWh | 3,00 € | 6,00 € | 9,00 € | 12,00 € | 15,00 € | 18,00 € | 21,00 € |
8 ct/kWh | 2,40 € | 4,80 € | 7,20 € | 9,60 € | 12,00 € | 14,40 € | 16,80 € |
Dem gegenüber sind Kosten für den Umbau durch die beauftrage Elektrofirma sowie Änderungen im Marktstammdatenregister zu berücksichtigen.
Sollte eine Aufhebung der 70-%-Regelung bzw. die Deaktivierung der technischen Einrichtung zur Steuerung (z.B. Funkrundsteuerempfänger) erfolgen, werden wir die monatlichen Abschläge aufgrund der Geringfügigkeit nicht anpassen.
An wen müssen Sie sich wenden, wenn sie eine Aufhebung der 70-%-Regelung vornehmen möchten bzw. die Deaktivierung der ggf. vorhandenen technischen Einrichtung?
Handelt es sich um eine Aufhebung der 70-%-Regelung durch eine Anpassung der Software des Wechselrichters oder soll der verbaute Funkrundsteuerempfänger deaktiviert werden, zeigen Sie uns dies bitte über nachfolgendes Formular an:
Hinweis: Der Antrag gilt nur für Anlagen ≤ 7 kWp, sollte die Anlage vor dem 15.09.2022 in Betrieb genommen worden sein und >7 kWp, wird dieses nicht akzeptiert.
Ist ein Tausch des Wechselrichters notwendig, melden Sie diese Anlagenänderung bitte über Ihren Installateur in unserem Netzanschlussportal an.
In den Fällen der softwaretechnischen Anpassung sowie der Deaktivierung der technischen Einrichtung (FRE oder SGH) erhalten Sie von uns eine Eingangsbestätigung.
Im Fall des Wechselrichterrausches erfolgt die Anlagenveränderung über das Netzanschlussportal. Über dieses erhält der Installateur und der Anlagenbetreiber den aktuellen Bearbeitungsstand.
Die softwaretechnische Aufhebung der 70-%-Regelung muss im Marktstammdatenregister der Bundesnetzagentur im Feld „Leistungsbegrenzung“ durch Sie geändert werden. Sofern ein Tausch des Wechselrichters erforderlich ist oder der FRE/SGH deaktiviert wird, muss dies ebenfalls angezeigt werden. Änderungen müssen spätestens einen Monat nach Umsetzung erfolgen.
Weitere Informationen erhalten Sie hier.