Entschädigung
Aktueller Hinweis:
Zum 1. Januar 2020 tritt die europäische Binnenmarktverordnung Strom (BMVO) in Kraft. Laut Art. 13 Abs. 7 dieser Verordnung, sind Entschädigungen aufgrund von Einspeisemanagementmaßnahmen zu 100 % auszuzahlen. Die „95 Prozent Regelung“ in § 15 Abs. 1 Satz 1 EEG 2017 stellt jedoch zu Art. 13 Abs. 7 BMVO einen Widerspruch dar. Bis zu einer gesetzgeberischen Klarstellung und/oder einer Mitteilung der Regulierungsbehörde erfolgen daher die Entschädigungszahlungen mit 100 % durch den Netzbetreiber für ab dem 01.01.2020 anfallende Einspeisemanagementeinsätze unter dem Vorbehalt der vollumfänglichen Anerkennung durch die zuständige Regulierungsbehörde.
Ab dem 1. Oktober 2021 gelten neue gesetzliche Vorgaben zur Netz- und Systemsicherheit. Die bisherigen Regelungen des EEG zum Einspeisemanagement wurden zu den Vorgaben zum Redispatch 2.0 in das EnWG überführt. Für Regelungen der Einspeiseleistung setzt Schleswig-Holstein Netz daher ab 1. Oktober 2021 in der Regel Maßnahmen des Redispatch 2.0 ein. Weitere Informationen zum Redispatch 2.0 finden Sie hier.
Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass die Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden.
Wird die Stromeinspeisung wegen eines Netzengpasses mittels Einspeisemanagementmaßnahme (EMM) im Sinne von § 14 EEG 2014 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen.
Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, bitten wir Sie die nachfolgend aufgeführten Hinweise zu beachten.
Einspeiser-Hotline
Tel. 041 06-6 48 90 90
Unsere Datenschutzhinweise zu einer möglichen Aufzeichnung von Telefongesprächen, sofern Sie dem zugestimmt haben, finden Sie hier.