Spitzenkappung
Derzeit macht die Schleswig-Holstein Netz GmbH keinen Gebrauch von der Spitzenkappung (nach EnWG § 11 Abs. 2). Das kann sich aber in Zukunft ändern.
Bei der Spitzenkappung wird unser Energienetz nicht für seltene und kurze Spitzen in der Stromproduktion ausgebaut. Stattdessen gehen wir in unserer Netzplanung davon aus, dass die jährliche Stromerzeugungsmenge einer Anlage um bis zu drei Prozent reduziert werden darf. Dieses Vorgehen verringert die Kosten für den Netzausbau deutlich und folgt zugleich dem gesetzlichen Gebot der wirtschaftlichen Zumutbarkeit. Von dieser Neuerung betroffen sind Anlagen zur Erzeugung von elektrischer Energie aus Windenergie an Land oder solarer Strahlungsenergie.
Wird die Einspeiseleistung aufgrund von Spitzenkappung reduziert, werden Anlagenbetreiber wie bisher finanziell entschädigt (§ 13a Absatz 2 EnWG). Die Regelungen erfolgen analog zu den Redispatch-Einsätzen.