Informationen rund um den § 6 EEG
Finanzielle Beteiligung von Kommunen an Windenergie- und PV-Freiflächenanlagen
Um die Akzeptanz von Windenergie-Vorhaben und PV-Freiflächenanlagen zu erhöhen, wurde die Möglichkeit einer finanziellen Teilhabe für Kommunen an den Erträgen von Wind- und PV-Freiflächenanlagen geschaffen (§ 6 EEG). Dabei können die Betreiber von Anlagen den Gemeinden, die entweder im Umkreis von 2,5 km der Windanlage liegen oder auf deren Boden eine Freiflächenanlage errichtet wurde, Beträge von 0,2 Cent pro kWh (ohne Umsatzsteuer) eingespeiste Strommenge anbieten.
Portal zur Einreichung von Unterlagen
Um die Erstattung der Kommunalen Beteiligung zu beantragen, stellen wir Ihnen ein Portal zur Verfügung. Den Zugangslink zum Portal finden Sie hier.
Die entsprechenden Zugangsdaten zum Portal haben die zu den EEG-Anlagen hinterlegten Geschäftspartner postalisch erhalten.
Tipp: Nutzen Sie bei Bedarf unsere ausführliche "Schritt für Schritt"-Bedienungsanleitung.
Weitere Informationen zum Portal entnehmen Sie bitte dem unten aufgeführten Punkt „Wie kann ich die erforderlichen Nachweise bei der SH-Netz einreichen?“
Bei Fragen können Sie sich gern an kommunale-beteiligung@sh-netz.com wenden.
Die wichtigsten Informationen auf einen Blick
Diese Regelung betrifft Wind- und Solarfreiflächenanlagen. Mit dem EEG 2023 dürfen alle Bestandanlagen mit einer installierten Leistung von mehr als 1 MW daran teilnehmen. Eine Solarfreifläche im Gültigkeitsbereich des EEG muss keine Leistungsgrenze aufweisen. Auch Pilotwindanlagen sowie Anlagen von Bürgerenergiegesellschaften fallen unter diese Regelung.
- Ausweitung des § 6 auf Bestandsanlagen
- Erhöhung der Leistungsgrenze für Windenergieanlagen von >750 kW auf >1 MW
- Wegfall der Leistungsgrenze von >750 kW für PV-Freiflächenanlagen
Sollten mehrere Gemeinden oder Landkreise betroffen sein, so muss die finanzielle Beteiligung allen Gemeinden angeboten werden. Die Aufteilung der finanziellen Beteiligung richtet sich nach den Anteilen der einzelnen Gemeindegebiete an der Fläche des Umkreises der Windenergieanlage bzw. der Fläche, auf der die PV-Freiflächenanlage errichtet ist. Die finanzielle Beteiligung darf auch bei mehreren betroffenen Gemeinden den Betrag von insgesamt 0,2 Cent/kWh nicht überschreiten.
Falls gemeindefreie Gebiete betroffen sind, ist der nach Landesrecht zuständige Landkreis betroffen und muss gleichermaßen in der finanziellen Beteiligung berücksichtigt werden.
Es besteht kein Zwang, eine finanzielle Beteiligung mit Kommunen zu vereinbaren.
Um die Erstattung der Kommunalen Beteiligung zu beantragen, stellen wir Ihnen ein Portal zur Verfügung. Hier können Sie Ihre geleisteten Zahlungen an Kommunen direkt und unkompliziert einreichen.
Die Zugangsdaten zum Portal haben Sie in einem Schreiben von uns erhalten. Das Portal finden Sie unter folgendem Link:
Bitte melden Sie sich mit Ihren Angaben an, und danach können Sie im Portal Nachweise hochladen und Daten einpflegen.
Hinweise zur Bearbeitung im Portal
- Sie können im Portal all Ihre Energieparks erfassen und bearbeiten. Für die Erstattung der Kommunalen Beteiligung ist ein Vorgang je Energiepark abzuschließen. Eine parallele Bearbeitung mehrere Vorgänge, also mehrerer Energieparks ist ebenfalls möglich.
- Fehlen Daten oder liegen unplausible Daten vor, so erhalten Sie im Portal direkte Meldungen mit Hinweisen für die richtige Bearbeitung.
- Damit wir Ihnen nach dem Absenden Ihre angegebenen Daten sowie eine Auflistung der eingereichten Nachweise zuschicken können, geben Sie bitte Ihre aktuelle E-Mail-Adresse an.
- Sie müssen Ihre Daten und Nachweise nicht alle auf einmal hochladen, sondern können immer wieder Nachweise einreichen, sobald diese vorliegen.
- Beachten Sie dabei, dass ein Versenden der Meldung und somit die Beantragung der Erstattung erst nach vollständiger Bearbeitung der notwendigen Angaben und Nachweise möglich ist.
- Es können nur Dateien mit einer Größe von max. 50 MB hochgeladen werden.
Wir möchten Sie in Ihrem eigenen Sinne darum bitten, dieses Portal zur Einreichung der Unterlagen zu nutzen. So können wir Ihren Vorgang gezielt sichten und eine bessere Abarbeitung gewährleisten. Dadurch können wir nach der erfolgreichen Prüfung eine schnellere Auszahlung veranlassen. Falls Sie dennoch die Unterlagen per Mail einreichen wollen, beachten Sie bitte unbedingt folgende Vorgaben:
- Senden Sie bitte je Energiepark eine E-Mail.
- Wählen Sie einen eindeutigen E-Mail-Betreff mit dem Titel "Kommunale Teilhabe: Energieparknummer XXXXX".
- Bitte nutzen Sie als Nachweis unsere Excel-Vorlage, um die eingespeisten Strommengen einzutragen (siehe Formular).
- Senden Sie die Nachweise je Energiepark in separaten Dokumenten (Vertrag, Abrechnungen,…) zu. Bitte erstellen Sie kein PDF, in dem alle Dokumente inkludiert sind.
- Reichen Sie verschiedene Abrechnungsperioden separat voneinander ein.
Bei Fragen wenden Sie sich gerne an das Postfach kommunale-beteiligung@sh-netz.com. Von einer Sendung per Post bitten wir abzusehen.
- Der Vertrag zur kommunalen Beteiligung mit der/den jeweiligen Kommune/n
- Zahlungsnachweis der Vergütung an die Kommune/n. Es muss dabei klar ersichtlich sein, zu welchem Zeitpunkt die Zahlung getätigt wurde, um gesetzliche Fristen bewerten zu können. Siehe auch Abschnitt "Bis wann muss ich die Nachweise einreichen?"
- Bestätigung der Kommune über den Erhalt der Zahlung. Eine Vorlage für den Zahlungsnachweis erhalten Sie hier.
- Höhe der eingespeisten Erzeugungsmengen je Anlage
Mit der Jahresendabrechnung können Anlagenbetreiber die Erstattung der geleisteten Zahlungen des Vorjahres bei ihrem zuständigen Netzbetreiber beantragen (Zusatzförderung).
Die Erstattung erfolgt dabei nur für tatsächlich eingespeiste Strommengen, die eine finanzielle Förderung nach dem EEG erhalten haben.
Nach erfolgreicher Beantragung und Prüfung wird die Zusatzförderung per Gutschrift ausgezahlt.
Bitte beachten Sie: Eine Auszahlung ist nur an den bei uns registrierten Geschäftspartner möglich. Es erfolgt im Portal die Anmeldung und Abwicklung über die Geschäftspartner, die in einigen Fällen (Infrastruktur-, Abrechnungs- oder UW-Gesellschaft) nicht mit der Betreibergesellschaft der Erzeugungsanlage aus den Verträgen mit den Kommunen übereinstimmen. Daher können die einzelnen Anlagenbetreiber in diesem Fall nicht eigenständig abrechnen.
Reichen Sie alle erforderlichen Nachweise bis zum 28.02. des Folgejahres, in dem die Auszahlung an die Gemeinde(n) erfolgt ist, ein. Bitte beachten Sie, dass hier der Zeitpunkt der Auszahlung ausschlaggebend ist, nicht der Abrechnungszeitraum.

