Wesentliche Unterschiede zwischen Einspeisemanagement und Redispatch sind die Engpassvorausschau sowie der energetische und bilanzielle Ausgleich von Maßnahmen.
Bislang reagiert das heutige Einspeisemanagement in Echtzeit auf zu erwartende Überlastungen im Netz. Zukünftig werden beim Redispatch die Entwicklung von Last und Einspeisung prognostiziert und Maßnahmen gegen zu erwartende Überlastungen von Betriebsmitteln schon im Vorfeld eingeleitet. Dies führt zu einem Ausgleichsmechanismus durch den Netzbetreiber, ohne dass die Energiebilanz (im Gegensatz zum Einspeisemanagement) verändert wird.
Mit Redispatch 2.0 werden auf Basis von prognostizierten Lastgängen der Erzeugungsanlagen und Lasten der Stromverbraucher eine Netzanalyse erstellt, die Engpässe im Netz erkennen soll. Diese Lastgänge werden zukünftig durch den Einsatzverantwortlichen der Anlage erstellt. Die Rolle des Einsatzverantwortlichen kann im Ausnahmefall der Anschlussnetzbetreiber übernehmen.
Regelungen von Anlagen können „neu“ anhand von vorgegebenen Fahrplänen durch den Anlagenbetreiber umgesetzt werden oder wie bisher über technische Einrichtungen durch den Anschlussnetzbetreiber erfolgen. Dabei werden im Redispatch 2.0 konventionelle, EE- und KWK-Anlagen und Speicher ab einer installierten Leistung von 100 kW einbezogen.
Die Fahrpläne müssen über noch zu definierende Datenwege und -formate vom Anlagenbetreiber bzw. dessen Einsatzverantwortlichen, z. B. Direktvermarkter, an den Anschlussnetzbetreiber fristgerecht übersendet werden. Sofern der Anschlussnetzbetreiber die Rolle des EIV wahrnimmt, muss der Anlagenbetreiber dennoch regelmäßig Daten liefern, z. B. zur Verfügbarkeit seiner Anlage.
Die Regelungsbefugnis der Netzbetreiber erstreckt sich zukünftig auf die tatsächlich durch den Generator erzeugte Strommenge und nicht mehr nur auf die Stromeinspeisung am Netzanschlusspunkt. Dies betrifft dann auch Anlagen mit Eigenverbrauch.
Die Auswahl der abzuregelnden Anlagen erfolgt zukünftig kostenorientiert unter Beachtung der netztechnischen Wirkung. Dazu werden EE- und KWK-Anlagen mit einem kalkulatorischen Preis und konventionelle Anlagen mit einem individuellen Preis bewertet. Dieser Preis dient dabei lediglich der Bestimmung der Reihenfolge der abzuregelnden Anlagen und entspricht nicht dem individuellen Vergütungssatz. Dadurch wird der Einspeisevorrang von EEG- und KWK-Anlagen gewahrt. Die jeweilige Entschädigung des Anlagenbetreibers im Falle einer Redispatch-Maßnahme ist davon unberührt.
Zukünftig hat der Bilanzkreisverantwortliche einen Anspruch auf bilanziellen Ausgleich für die abgeregelten Strommengen. Der bilanzielle Ausgleich der angemeldeten Fahrpläne des Bilanzkreisverantwortlichen, z. B. des Direktvermarkters oder Anschlussnetzbetreibers, erfolgt durch den Übertragungsnetzbetreiber oder den Anschlussnetzbetreiber. Dabei wird der Bilanzkreis des Bilanzkreisverantwortlichen so gestellt, als hätte die Maßnahme nicht stattgefunden.