FAQ - Häufige Fragen zu Erneuerbare Energien
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Themen Abschläge, Abrechnung und Vergütung.
Wenn Sie eine bestehende Anlage übernommen haben, senden Sie uns bitte das Formular Betreiberwechsel zu.
Entgangener Eigenverbrauch wird grundsätzlich nicht entschädigt. Für diesen Fall empfehlen wir, eine entsprechende Regelungsmimik an der technischen Einrichtung aufzubauen, damit sich die angeforderte Reduzierung nur auf die eingespeiste und nicht auf die erzeugte Menge bezieht. Wenden Sie sich dazu bitte an Ihren Elektriker.
Wenn Sie eine Photovoltaikanlage übernommen haben, gilt für diese Anlage der Vergütungssatz der ersten Inbetriebnahme und für das Inbetriebnahmejahr sowie die darauf folgenden 20 Jahre. Durch den Erwerb der Anlage übernehmen Sie lediglich die restliche Laufzeit des Vorbesitzers.
Ihre Einspeiseabrechnungen können Sie bequem und zu jeder Zeit in Ihrem Kundenportal unter dem Menüpunkt "Meine Rechnungen" einsehen. Jede Einspeiseabrechnung steht Ihnen dort als PDF-Datei zur Verfügung.
Den Termin der monatlichen Abschlagszahlung können Sie leider nicht verschieben. Sie erhalten die monatliche Abschlagszahlung immer am 15. des Folgemonats bzw. am davorliegenden Werktag, wenn der 15. auf einen Samstag, Sonntag oder einen Feiertag fällt.
Die Maßeinheit Kilowatt [kW] ist die übliche Einheit für Leistung bei Photovoltaikanlagen. Das kleine p steht für das englische Wort peak (peak = Spitze) und bedeutet Spitzenleistung unter genormten Testbedingungen. Dadurch kann die maximale Leistung von verschiedenen Modultypen verglichen werden.
Sobald uns alle dafür notwendigen Informationen von Ihnen vorliegen, wird Ihre Anlage in unserem System erfasst und die Einspeisevergütung beginnt.
Sie erhalten dann monatliche Abschläge und zum Jahreswechsel eine Abrechnung. Hierzu bitten wir Sie, uns die Zählerstände zum Jahresende mitzuteilen. Dies können Sie einfach und bequem in unserem Kundenportal.
Es gibt unterschiedliche Gründe für einen verringerten Vergütungsanspruch, die wir unter diesem Link für Sie übersichtlich aufgeführt haben.
Um den Selbstverbrauch des erzeugten Stroms kaufmännisch (Grund: Umsatzsteuerberechnung) erfassen zu können, wird dieser fiktiv von Ihnen in das Netz eingespeist und wieder zurück aus dem Netz bezogen.
Generell unterscheidet man bei der Entschädigungsberechnung zwei Verfahren:
- Pauschalabrechnungsverfahren: Die Ermittlung der nicht eingespeisten Strommenge aus EE-Anlagen wird basierend auf dem letzten ¼ h-Wert vor der Einspeisemanagementmaßnahme ermittelt.
- Spitzabrechnungsverfahren: Basierend auf den anlagenspezifischen Daten (Einstrahlung, Windgeschwindigkeit) kann hier sehr exakt die jeweilige Ausfallarbeit während einer Einspeisemanagementmaßnahme berechnet und entschädigt werden.
Bedingung: Eine messtechnische Aufzeichnung am Anlagenstandort ist erforderlich.
Die Berechnungslogik ist für jeden Energieträger detailliert im Leitfaden der Bundesnetzagentur beschrieben. Eine Erläuterung dazu finden Sie auch auf der Internetseite „Entschädigung“
Die Entschädigungszahlung nach § 15 EEG 2014 ist der Ersatz für die entgangene EEG-Vergütung während einer Regelungsmaßnahme.
Mehrfach äußerten unsere Kunden berechtigte Kritik an unseren Einspeiseabrechnungen, da sie diese nicht verstanden haben. Diese Anmerkungen haben wir sehr ernst genommen und unsere Einspeiseabrechnungen komplett neu gestaltet.
Auf dieser Seite wird die Rechnung Schritt-für-Schritt erklärt.
Um bei einer kritischen Netzsituation die Versorgungssicherheit weiterhin zu gewährleisten, kann der Fall eintreten, dass Erneuerbare-Energien-Anlagen, welche mit einer entsprechenden technischen Einrichtung ausgestattet sind, in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder abgeschaltet werden. Wird die Stromeinspeisung der Anlagen wegen eines Netzengpasses im Sinne von § 14 EEG 2014 reduziert, ist der Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage angeschlossen ist, gemäß § 15 Abs. 1 EEG verpflichtet, den betroffenen Anlagenbetreiber für den nicht eingespeisten Strom zu entschädigen.
Um Ihren Entschädigungsanspruch geltend zu machen, haben wir alle wichtigen Hinweise unter diesem Link aufgeführt.
Nach dem KWK-G 2016 §7 Absatz 7:
Für Zeiträume, in denen der Wert der Stundenkontrakte für die Preiszone Deutschland am Spotmarkt der Strombörse im Sinn des § 3 Nummer 43a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der vortägigen Auktion null oder negativ ist, verringert sich der Anspruch auf Zahlung von Zuschlägen auf null. Der während eines solchen Zeitraums erzeugte KWK-Strom wird nicht auf die Dauer der Zahlung nach § 8 angerechnet.
Das bedeutet:
Wenn der Börsenpreis auf null oder unter null fällt, erhält der Anlagenbetreiber für diesen Zeitraum keinen KWK-Bonus. Gleichzeitig werden die Volllaststunden gestoppt für diesen nicht vergüteten Zeitraum.
Wir haben alle wichtigen Informationen dazu auf unserer Webseite unter www.sh-netz.com/de/energie-einspeisen/einspeiseabrechnung/einspeiseverguetung.html für Sie zusammengestellt. Die Seite wird regelmäßig aktualisiert.
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir Sie zu diesem Thema nicht beraten und auch keine Empfehlung geben können.
Sie erhalten Abschläge für den von Ihnen eingespeisten Strom. Ob diese mit oder ohne Umsatzsteuer bezahlt werden, hängt von der gewählten Besteuerungsart ab. Wenn Sie die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, fällt keine Umsatzsteuer an. Sie erhalten den Betrag netto. Nehmen Sie die Kleinunternehmerregelung nicht in Anspruch, enthält der Abschlag die reguläre Umsatzsteuer von aktuell 19 %. Die Voraussetzungen für die Kleinunternehmerregelung erfahren Sie von Ihrem Steuerberater oder dem Finanzamt.
Bitte senden Sie Ihre Rechnungen unter Angabe einer Rechnungsnummer an:
Mail: Rechnung.Entschaedigungsmanagement@sh-netz.com
oder per Post an folgende Adresse:
Schleswig-Holstein Netz GmbH
Schleswag-HeinGas-Platz 1
25451 Quickborn
Künftig müssen sich auch Betreiber von neuen EEG- und hocheffizienten KWKG-Anlagen mit Eigenversorgung anteilig an der EEG-Umlage beteiligen (§61 Erneuerbare-Energien-Gesetz 2014).
Der Übergang soll gleitend erfolgen:
- Bis Ende 2015 sind 30 Prozent und Ende 2016 dann 35 Prozent der jeweils gültigen EEG-Umlage auf die Eigenversorgung zu entrichten.
- Für 2015 sind das 1,851 Cent je Kilowattstunde und in 2016 2,224 Cent je Kilowattstunde.
- Ab 2017 gelten dann 40 Prozent – auch für Anlagen, die zwischen August 2014 und Dezember 2016 errichtet wurden.
- Wenn Ihre Anlage bereits vor dem 01. August 2014 in Eigenerzeugung (Voraussetzung Personenidentität) betrieben wurde, besteht grundsätzlich nach § 61 Abs. 3, 4 EEG 2014 ein Bestandsschutz zur Erhebung der EEG-Umlage für die Eigenversorgung. Es sei denn, es ergaben sich bei Ihrer Anlage nach dem 31. Juli 2014 Änderungen (z. B. in den Mess-/Abrechnungskonzepten, Erweiterungen der Anlage, Umstellung von Volleinspeisung auf Überschusseinspeisung, Änderungen des Anlagenbetreibers).
Sollte bei Ihnen eines der aufgeführten Kriterien zutreffen, bitten wir Sie, sich unverzüglich an uns zur Abklärung einer ggf. bestehenden EEG-Umlageverpflichtung zu wenden.
Weitere Informationen zum Thema finden Sie hier
Generell besteht gemäß § 199 BGB die Möglichkeit bis spätestens drei Jahre nach der Regelung rückwirkend eine Rechnung zu stellen. Grundsätzlich ist es wünschenswert, wenn die Rechnung zeitnah nach dem Einsatz des Einspeisemanagements eingereicht wird. Je früher Sie die Rechnung stellen, umso schneller kann Ihnen die Schleswig-Holstein Netz die entsprechende Entschädigungszahlung auszahlen.
Im Falle von entschädigungspflichtigen Regelungen bietet die Schleswig-Holstein Netz an, die Entschädigung per Gutschrift auszubezahlen. Die Schleswig-Holstein Netz kann die entgangenen Einnahmen sowohl im Pauschal- als auch im Spitzabrechnungsverfahren ermitteln und Ihnen diese automatisch im Folgemonat überweisen. Wird Ihre EEG-Anlage erstmals in der Einspeiseleistung reduziert, erhalten Sie ein Schreiben, indem Sie darauf hingewiesen werden, dass eine Entschädigung per Gutschrift möglich und empfehlenswert ist. Wenn Sie dem Gutschriftverfahren zustimmen, besteht für Sie kein weiterer Handlungsbedarf. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, können Sie anhand des mitversandten Formblattes widersprechen. In diesem Fall stellen Sie Rechnungen an die Schleswig-Holstein Netz GmbH um Ihre Entschädigungsansprüche geltend zu machen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Sofern Ihre Anlage nach Bemessungsleistung gezont wird, kann die Entschädigung mittels EinsMan nur nach den Zonenpreisen von noch nicht ausgeschöpften Zonen erfolgen. Die nach dem EEG in der jeweiligen Leistungszone maximal zu vergütende Menge ermittelt sich in Abhängigkeit der Bemessungsleistung und der eingespeisten Strommenge.
Diese Menge wird (bei entsprechender Einspeisung) jedoch bereits durch die monatlichen Abrechnungen ausgeschöpft. Sie wird durch die Maßnahmen des Einspeisemanagements nicht verringert. Eine Entschädigung mit dem Zonenpreis der 1. Leistungszone wäre daher nicht sachgerecht.
Sofern bereits die 1. und 2. Leistungszone ausgeschöpft ist, kann demnach eine Entschädigung nur mit dem Preis der dritten Leistungszone erfolgen.
Es ist gesetzlich geregelt, dass für das Inbetriebnahmejahr sowie die darauf folgenden 20 Jahre eine Vergütung für den von Ihnen erzeugten Strom erfolgt. Änderungen sind möglich, wenn sich an den gesetzlichen Grundlagen etwas ändert.
Die EEG-Umlage ist eine Umlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG). Sie ist als Betrag je Kilowattstunde gelieferten und verbrauchten Stroms zu bezahlen und wird für jedes Kalenderjahr so festgelegt, dass mit ihr der Ausbau der Erneuerbaren Energien in Deutschland finanziert werden kann; mit ihr wird die Differenz zwischen den Kosten, die bei der Förderung von Strom aus den erneuerbaren Energien entstehen und den Einnahmen, die bei der Vermarktung des so erzeugten Stroms erzielt werden, ausgeglichen. Die EEG-Umlage ist Bestandteil des von Ihnen zu bezahlenden Strompreises.
Das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) 2017 bringt viele Neuerungen mit sich. Eine davon ist das sogenannte Doppelförderungsverbot: Der Gesetzgeber möchte zukünftig vermeiden, dass Anlagenbetreiber für EEG-geförderten Strom zusätzlich von einer Stromsteuerbefreiung profitieren. Dies war bisher möglich bei kaufmännisch-bilanzieller Weitergabe und bei Anlagenbetreibern, die selbst Direktvermarkter sind.
Alle wichtigen Informationen rund um das Thema Stromsteuerbefreiung finden Sie kompakt und übersichtlich im beigefügten Informationsblatt
Die Entschädigungsleistung im Sinne des § 12 EEG unterliegt nicht der Umsatzsteuerbarkeit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, da diese Schadensersatzcharakter im Sinne des Umsatzsteueranwendungserlasses hat und nicht auf einem gegenseitigen Leistungsaustausch beruht. Ein Ausweis der Umsatzsteuer, sowie deren Auszahlung, erfolgen daher nicht.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu den Themen Anmeldung und Inbetriebnahme.
- Neuanlagen (IB nach dem 31. Januar 2019) müssen vom Betreiber innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert werden.
- Bestandsanlagen (IB vor dem 31. Januar 2019) müssen vom Betreiber bis zum 30. Januar 2021 registriert werden. Eine Registrierung von Bestandsanlagen ist ab 31. Januar 2019 möglich.
- Änderungen, die sich nach der Eintragung ins MaStR ergeben, sind innerhalb eines Monats nach Eintreten der Änderung im MaStR anzupassen.
- Übergangsbestimmungen siehe hier
Eine vorsätzlich oder fährlässig nicht oder falsch vorgenommene Registrierung stellt nach § 21 MaStRV eine Ordnungswidrigkeit i. S. d. § 95 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. d EnWG dar und kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden.
Zudem werden Ansprüche auf Zahlungen von Marktprämien, Einspeisevergütungen und Flexibilitätsprämien nach dem EEG sowie von Zuschlagszahlungen und sonstige finanzielle Förderungen nach dem KWKG erst fällig, wenn die Betreiber ihre Einheiten im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert haben:
•Für Strom aus Bestandsanlagen (IB vor dem 31. Januar 2019) darf ab dem 30. Januar 2021 keine Förderung mehr ausgezahlt werden, wenn die Anlage nicht im MaStR registriert ist.
•Neuanlagen müssen sich innerhalb eines Monats registrieren, ansonsten darf die Vergütung nicht ausgezahlt werden.
Mit dem Marktstammdatenregister (MaStR) soll ein umfassendes behördliches Register des Strom- und Gasmarktes aufgebaut werden, das von den Behörden und den Marktakteuren des Energiebereichs (Strom und Gas) genutzt werden kann. Für viele energiewirtschaftliche Prozesse stellt der Rückgriff auf die Stammdaten des Marktstammdatenregisters eine deutliche Steigerung der Datenqualität und eine Vereinfachung dar. Viele behördliche Meldepflichten können zukünftig durch die zentrale Registrierung vereinheitlicht, vereinfacht oder ganz abgeschafft werden. Das MaStR löst ab 31.01.2019 das PV-Meldeportal und das Anlagenregister ab. Weitere Informationen werden unter www.marktstammdatenregister.de veröffentlicht.
Die Pflege und Betreuung des Markstammdatenregisters erfolgen durch die Bundesnetzagentur.
Die rechtliche Grundlage für das Marktstammdatenregister bilden § 111e EnWG sowie die auf Grund des § 111f EnWG sowie der §§ 88a und 93 EEG vom Bundesministerium für Wirtschaft und Energie erlassenen Verordnung über die Registrierung energiewirtschaftlicher Daten (Marktstammdatenregisterverordnung – MaStRV) vom 10. April 2017.
Wenn Sie den Kauf einer Photovoltaikanlage planen, haben wir für Sie unter diesem Link alle Informationen und Arbeitsschritte von der Anmeldung bis zur Abnahme zusammengestellt.
Die Marktakteure (Anlagenbetreiber, Netzbetreiber, Stromlieferant, …) sind für ihre Daten jeweils selbst verantwortlich.
Bei Erzeugungs- und Verbrauchseinheiten sowie Speichern liegt die Datenverantwortung bei den Anlagenbetreibern.
Die Anlagenbetreiber sind somit dafür verantwortlich, dass die Daten zu den Einheiten in das Marktstammdatenregister (MaStR) eingetragen und aktuell gehalten werden. Auch nach einer Bestätigung oder Korrektur von Anlagendaten im Rahmen der Netzbetreiberprüfung verbleibt die Datenverantwortung beim Anlagenbetreiber. Bei Netzen und Lokationen liegt die Datenverantwortung beim Netzbetreiber.
Die Betreiber der folgenden Anlagen sind verpflichtet, sich und ihre Anlage im Marktstammdatenregister (MaStR) zu registrieren:
- Alle Stromerzeugungsanlagen einschließlich der Stromspeicher, die ans Stromnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig. (Dies betrifft u. a. konventionelle Anlagen, Biomasse-, KWK-, PV-, Wasserkraft-, Wind-Anlagen, Speicher, aber z. B. auch Notstromaggregate, wenn diese mit dem Stromnetz verbunden sind)
- Alle Gaserzeugungsanlagen einschließlich der Gasspeicher, die ans Gasnetz angeschlossen sind. Eine Größengrenze ist nicht vorgesehen. Auch kleine Anlagen sind registrierungspflichtig.
- Stromverbrauchsanlagen, die an ein Hoch- oder Höchstspannungsnetz angeschlossen sind.
- Gasverbrauchsanlagen, die an das Fernleitungsnetz angeschlossen sind.
Die Registrierungspflicht gilt auch für Bestandsanlagen mit einem Inbetriebnahmedatum vor dem 31.01.2019. Auch wenn diese bereits in einem Register der Bundesnetzagentur eingetragen wurden (z. B. PV-Meldeportal, Anlagenregister), müssen diese sich erneut im MaStR registrieren.
Geplante Erzeugungseinheiten müssen bereits als Projekt in der Entwurfsphase zusammen mit der erteilten Zulassung registriert werden, wenn
- die Errichtung einer Zulassung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Windenergie-auf-See-Gesetz bedarf,
- die geplante Einheit zu einer Anlage zu Erzeugung von Strom aus solarer Strahlungsenergie mit einer installierten Leistung von mehr als 750 kW gehört, oder
- die geplante Einheit zu einer Biomasseanlage mit einer installierten Leistung von mehr als 150 kW gehört.
Neben Anlagenbetreibern sind Marktakteure mit den folgenden Marktfunktionen zur Registrierung im MaStR verpflichtet:
- Netzbetreiber (einschließlich Betreibern von geschlossenen Verteilernetzen)
- Stromhändler, -lieferanten, Bilanzkreisverantwortliche etc.
- Transportkunde Gas, Gaslieferanten, Bilanzkreisverantwortliche etc.
- Energiemarktplätze: Börsen, OTC-Plattformen, Buchungsplattformen
- Behörden, Verbände und Institutionen
- Organisierte Marktplätze
Treten bei den im MaStR gemeldeten Daten Änderungen ein, müssen diese im MaStR korrigiert werden.
Eine Mikro-PV-Anlage ist eine Kleinsteinspeiseanlage, die aus einem oder mehreren Solar-Modul(en) und einem Modulwechselrichter besteht und oft einfach an der Steckdose angeschlossen wird. Wie für alle Erzeugungsanlagen am Niederspannungsnetz gilt auch hier die VDE-AR-N 4105, d.h. sie muss beim jeweiligen Netzbetreiber angemeldet werden (auch wenn es sich nur um ein einzelnes Modul handelt und egal, ob eine EEG-Vergütung beansprucht wird oder nicht).
Ein vereinfachtes Anmeldeverfahren ist für steckerfertige Erzeugungsanlagen, die an einer bereits vorhandenen speziellen Energiesteckdose angeschlossen werden, geplant. Dieses Verfahren ist nur bis zu einer Leistung von 600 Wp (genau SAmax ≤ 600 VA) möglich.
Achtung: Der Anschluss einer solchen Anlage kann zur Fälschung technischer Aufzeichnungen (§ 268 Strafgesetzbuch) bei Rücklaufen des Stromzählers führen!
Um das Rücklaufen des Stromzählers zu vermeiden, ist die Stromerzeugungsanlage bei Stromnetzbetreiber anzumelden. Der Stromnetzbetreiber prüft nach der Anmeldung, ob ein Zähleraustausch notwendig ist.
Weitere Meldepflichten ergeben sich aus dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) bzw. der Marktstammdatenregisterverordnung (MaStRV). Weitere Informationen hierzu stellt die Bundesnetzagentur zur Verfügung.
Betreiber von Solaranlagen auf Wohngebäuden können für den von Mietern verbrauchten Strom einen Mieterstromzuschlag geltend machen. Von den Mietern nicht verbrauchter Strom kann in das Netz der öffentlichen Versorgung eingespeist und vergütet werden.
Welche Anlagen sind förderfähig?
- Nur Solaranlagen bis 100 kWp an oder auf Wohngebäuden mit Inbetriebnahme ab 25. Juli 2017
- mindestens 40% der Fläche des Gebäudes müssen dem Wohnen dienen, diesbezüglich ist der Anlagenbetreiber darlegungs- und beweispflichtig
Welche Strommengen sind förderfähig?
- Förderfähig ist nur die an Dritte (Letztverbraucher) gelieferte Menge, die Eigenversorgung des Anlagenbetreibers nicht
- Letztverbraucher können Eigentümer oder Mieter sein, dürfen aber nicht identisch sein mit dem Anlagenbetreiber
- Der Letztverbrauch muss in unmittelbarem räumlichen Zusammenhang stattfinden
Gemäß EEG 2023 entfällt der Anspruch auf Förderung (Einspeisevergütung/Marktprämie) bei Anlagen, wenn zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage
1. der Anlagenbetreiber ein Unternehmen in Schwierigkeiten ist oder
2. offene Rückforderungsansprüche gegen den Anlagenbetreiber aufgrund eines Beschlusses der Europäischen Kommission zur Feststellung der Unzulässigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem europäischen Binnenmarkt bestehen.
Anlagenbetreiber, die eine gesetzliche Förderung in Anspruch nehmen wollen, müssen für Neuanlagen mit einer Inbetriebnahme seit dem 01. Januar 2023 spätestens zur Inbetriebnahme ihrer Erzeugungsanlage eine entsprechende Erklärung abgeben.
Die Erklärung ist im Rahmen des Neuanlageprozesses abzugeben. Auf den dabei auszufüllenden Unterlagen sind entsprechende Fragen enthalten, die vom Betreiber auszufüllen sind.
Wenn keine entsprechende Erklärung vorliegt oder diese erst nach dem Inbetriebnahmedatum erfolgt, entfällt der Förderanspruch. Die entsprechende EU-Leitlinie für Unternehmen in Schwierigkeiten sieht nach derzeitiger Rechtsauslegung den Anwendungsfall mindestens bei Gesellschaftsformen wie z. B. OHG, KG, GbR, AG, GmbH vor. Ein reiner Privatkunde als Anlagenbetreiber kann daher ohne weitere Prüfung die Erklärung mit jeweils „Nein“ ausfüllen.
Im § 3 Nr. 47 EEG 2023 sind „Unternehmen in Schwierigkeiten“ definiert. Demzufolge ist ein Unternehmen in Schwierigkeiten ein Unternehmen im Sinn der Mitteilung der Kommission - Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten. Diese ist im Amtsblatt C 249 vom 31.7.2014, Rn. 20 zu finden.
Das Übergabeprotokoll zum Betreiberwechsel finden sie hier.
Sobald eine Anlage, die mittelbar oder unmittelbar an das Stromnetz angeschlossen ist, Strom erzeugt, muss diese als Stromerzeugungseinheit im Marktstammdatenregister (MaStR) registriert werden.
Als Gaserzeugungseinheit muss die Anlage nur registriert werden, wenn das erzeugte Gas in das Netz der öffentlichen Versorgung (Erdgasnetz) eingespeist wird. Voraussetzung dafür ist, dass das Gas auf Erdgasqualität aufbereitet wird (Biomethan).
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu dem Thema Technik.
Das Einspeisemanagement dient der Sicherstellung der Netzstabilität, insbesondere wenn es durch die stark schwankende Stromeinspeisung aus Erneuerbaren Energien zu Netzengpässen kommt. Ziel ist es, durch das Einspeisemangement die Versorgungssicherheit zu gewährleisten und gleichzeitig eine größtmögliche Einspeisung von Strom aus Erneuerbaren Energien zu ermöglichen.
Technische Einrichtungen gemäß § 9 EEG 2014 sind sowohl Funkrundsteuerempfänger (FRE) als auch Fernwirktechnikanlagen (FWA). Dies sind fernsteuerbare Einrichtungen, die es ermöglichen, Signale zur Reduzierung der Einspeiseleistung an Ihre Erzeugungsanlage zu senden. Welche technische Einrichtung Sie benötigen, erfahren Sie im Rahmen des Anschlussprozesses Ihrer Erzeugungsanlage.
Grundsätzlich gilt:
- PVA < 30 kWp FRSE oder 70% Einspeiseleistung
- Neuanlagen (PVA > 30 kWp) sonstige ab 100 kW bis 500 kW ⇒ FRSE
- Neuanlagen größer gleich 500 kW ⇒ FWA
Bitte kontaktieren Sie zunächst einen Elektroinstallateur, um Mängel an Ihrer Photovoltaikanlage auszuschließen. Ist hier alles in Ordnung, wenden Sie sich bitte an Ihr zuständiges Kundencenter.
Eine Cloud ist ein virtueller Speicher.
Wofür kann ich die Cloud nutzen?
Von einigen Stromanbietern werden neben dem klassischen Batteriespeicher sogenannte Cloud-Lösungen angeboten. Dies ermöglicht den Kunden, 100 % Ihres erzeugten Stroms selbst zu nutzen.
Wie ist das möglich?
Wird der Strom aus der Erzeugungsanlage, gerade nicht vom Kunden selbst verbraucht oder in den klassischen Speicher eingespeist, wird er vom Cloudanbieter im virtuellen Speicher, der „Cloud“ erfasst und dem Kunden später zum Verbrauchen zur Verfügung gestellt.
In der Regel ist es hierfür nötig, die Einspeisevergütung die Sie von uns erhalten, an den Cloudanbieter abzutreten.
Weitere Details insbesondere zu den nötigen Verträgen, kann Ihnen nur ein Cloudanbieter zur Verfügung stellen.
Nach § 9 EEG 2014 haben Betreiber von PV-Anlagen bis 30 kWp installierter Leistung die Wahl zwischen einer dauerhaften Absenkung der Einspeisung auf maximal 70 % oder dem Einbau einer technischen Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit der Anlage. Mit dem Einbau eines Funkrundsteuerempfängers räumen Sie dem Netzbetreiber die Möglichkeit ein, Ihre Anlage bei Netzengpässen zu regeln. PV-Anlagen mit einer installierten Leistung von weniger als 100 kWp werden zwar nachrangig in ihrer Einspeiseleistung reduziert, ein Eingriff kann aber nicht ausgeschlossen werden.
Das ist nicht vorhersehbar. Natürlich wird sichergestellt, dass die Regelung der Erneuerbaren Energien die letzte Instanz ist, dennoch kann eine Regelungsmaßnahme nicht immer umgangen werden.
Schleswig-Holstein Netz veröffentlicht alle durchgeführten Regelungsmaßnahmen im Internet. Auf der Seite „Veröffentlichungen – Abgeschlossene Einsätze“ werden alle Einsätze mit sämtlichen Daten zur Regelung selbst und wichtigen Stammdaten der geregelten Einspeiseanlagen dargestellt.
Dabei können Sie sehen, ob eine Regelung entschädigungspflichtig ist (Regelung nach EEG) oder nicht (Regelung nach EnWG). Ob Ihre Anlage betroffen war, können Sie beispielsweise anhand des EEG-Anlagenschlüssels erkennen.
Mit einem Batteriespeicher kann der selbst erzeugte (aus erneuerbaren Energien) und nicht sofort genutzte Strom z.B. aus einer Photovoltaikanlage gespeichert und zu einem beliebigen Zeitpunkt selbst verbraucht werden.
Des Weiteren wird aufgrund der gesetzlichen Anforderungen des EEG 2017 das Speichersystem EEG-Umlagepflichtig. Ausgenommen davon sind, lt. Kleinanlagenregelung, Anlagen bis 10 kW.
Im Falle eines Netzengpasses werden EEG-Anlagen zeitweise in ihrer Einspeiseleistung reduziert oder ganz abgeschaltet. Durch diese Maßnahme wird ein durchgängig sicherer Netzbetrieb ermöglicht. Ist Ihre Anlage von einer notwendigen Regelungsmaßnahme betroffen, erhalten Sie eine Entschädigung.
Nein. Das Messkonzept ist auf Eintarifzähler (ET) ausgelegt worden, da diese weniger fehleranfällig sind. Ein Doppeltarifzähler kann hier leider nicht genutzt werden.
Alle wichtigen Informationen zum Thema finden Sie hier. Bitte beachten Sie auch die Ausfüllhilfe im Online-Formular. Unser Schreiben hat sich mit Ihrer Anmeldung überschnitten? Dann legen Sie das Schreiben einfach beiseite.
Redispatch wird als Instrument zur Sicherung der Netzstabilität in Deutschland genutzt. Es ist eine Maßnahme, die zur Verhinderung von Netzengpässen ergriffen wird, indem die Stromerzeugung geografisch umverteilt wird.
Das Redispatch wird bisher nur für konventionelle Kraftwerke betrieben. Ab Oktober 2021 wird der Gesetzgeber es auf Erneuerbare-Energie- und KWK-Anlagen ausweiten. Dafür wurde im April das Gesetz NABeG 2.0 im Bundestag verabschiedet.
Mit dem neuen Gesetz, das zum 01. Oktober 2021 in Kraft tritt, werden §§ 14 und §§ 15 EEG in das EnWG übertragen. Somit wird das Einspeisemanagement zu Redispatch im Verteilnetz.
Das bedeutet, dass die Leistungseinspeisung künftig nicht nur reduziert, sondern auch angefordert werden kann. Die Bedeutung eines Datenaustauschs der geplanten Fahrweisen und EinsMan-Prognosen nimmt somit deutlich zu. Um den gesetzlichen Anforderungen zu entsprechen, müssen viele prozessuale Änderungen vor allem in der Abrechnung und in der Bilanzierung als auch in der Netztechnik vorgenommen werden.
Die Installation der technischen Einrichtung (FRE = Funkrundsteuerempfänger oder FWA = Fernwirktechnikanlangen), sowie die Anbindung an die Anlagensteuerung erfolgt in der Regel durch einen von Ihnen beauftragten Elektroinstallateur. Im Rahmen der Inbetriebsetzung Ihrer Erzeugungsanlage muss auch die vorgeschriebene technische Einrichtung funktionsbereit eingebaut werden. Deren Erreichbarkeit und Funktionsbereitschaft wird mit einem Funktionstest überprüft. Wenn der Test erfolgreich abgeschlossen wurde, wird ein entsprechendes Protokoll bereitgestellt.
Dieses ist ein vergütungsrelevanter Nachweis und muss an die Schleswig-Holstein Netz AG übermittelt werden.
Der EEG-Anlagenschlüssel ist auf Ihrer Abrechnung und in Ihren Vertragsunterlagen vermerkt. Er besteht aus 33 Zeichen und beginnt mit einem „E“.
Der Einbau dieser technischen Einrichtungen ist gesetzlich verpflichtend. Wenn die Vorgaben nach § 9 EEG 2014 nicht fristgerecht eingehalten werden, verringert sich nach § 25 Abs. 2 EEG der Vergütungsanspruch auf Null. Dies gilt solange, wie die Verpflichtung vom Anlagenbetreiber nicht erfüllt wird.
Die Umsetzung muss bis zur Inbetriebnahme der Anlage erfolgen.
Die Viertelstunden-Lastgangdaten Ihres Zählpunktes stehen Ihnen im Kundenportal kostenlos zur Verfügung.
Ja, das ist möglich über die sogenannte Kaskadenschaltung.
Unter einer Kaskade versteht man in der Technik das Hintereinanderschalten / Verketten mehrerer Module oder Baugruppen. Bei der Wärmepumpenkaskade sind mehrere Zähler für Wärmepumpe und Erzeugungsanlage hintereinander geschaltet, um selbst erzeugten Strom sowohl für den Haushalt also auch für den Betrieb der Wärmepumpe nutzen zu können.
Betroffen sind alle Anlagen, die nach § 9 EEG 2014 zum Einbau einer technischen Einrichtung verpflichtet sind und somit ferngesteuert in der Einspeiseleistung reduziert werden können.
Das sind:
- Einspeise- und KWK-Anlagen mit einer installierte Leistung größer 100 kW
- PV-Anlagen größer 30 kWp
- PV-Anlagen kleiner 30 kWp sofern diese nicht auf 70 % Einspeiseleistung begrenzt sind (70 %-Spitzenkappung)
Ausgenommen sind PV-Bestandsanlagen unter 30 kWp mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2012 sowie PV-Bestandsanlagen über 30 kWp bis einschließlich 100 kWp mit Inbetriebnahme vor dem 1. Januar 2009. PV-Anlagen unter 100 kWp sind dabei grundsätzlich nachrangig zu regeln. Bei sehr großen Netzengpässen lässt es sich aber oft nicht vermeiden, auch diese Anlagen in ihrer Einspeiseleistung zu reduzieren.
Hier finden Sie Antworten auf die häufigsten Fragen zu dem Thema Wärmepumpenkaskade.
Das entscheidet das jeweilige Kundencenter.
Alle Informationen zu unserem technischen Messkonzept finden Sie in der Infografik.
Wenden Sie sich bitte hierzu an Ihren Energielieferanten.
Ja, Sie können einen Energielieferanten mit der Belieferung beauftragen. Es können auch unterschiedliche Energielieferanten beauftragt werden.
In der Kaskadenschaltung ist der Netzbetreiber gefordert, die getrennte Messung zwischen Haushalt und Wärmepumpe aufzugeben. Der Bezug der Wärmepumpe kann nicht direkt gemessen, sondern muss berechnet werden. Hierbei wird der Verbrauch des Haushaltszählers vom Verbrauch der Wärmepumpe, auf welcher der gesamte Verbrauch erfasst wird, abgezogen. Sie lesen die Zählerstände einfach wie gewohnt ab – die Berechnung mittels Formeln erfolgt dann in unserem Abrechnungssystem.
Durch die Kaskadenschaltung kann die Wärmepumpe sowohl im Eigenverbrauch betrieben als auch zusätzlich ein vergünstigter Wärmepumpenstromtarif in Anspruch genommen werden.
Diese gesonderten Tarife sind auch mit Eintarif-Zählern (ET) möglich. Viele Anbieter unterscheiden in ihren Tarifen nicht mehr zwischen Hochtarif (HT) und Niedertarif (NT). Lassen Sie sich zu dieser Möglichkeit direkt von einem Energieanbieter Ihrer Wahl beraten.
Wichtig: Die Voraussetzung für die vergünstigten Konditionen im Wärmestromtarif ist, dass es sich um eine „unterbrechbare Verbrauchseinrichtung“ mit einem Steuergerät handelt.
Sie lesen sowohl den Zähler für die Wärmepumpe als auch den Zähler für den Haushalt wie gewohnt ab und teilen uns die Zählerstände mit. Eine Differenzbildung zwischen Wärmepumpe und Haushalt ist nicht nötig, das erledigen wir für Sie. Die Zählerstände bzw. die Verbräuche übermitteln wir Ihren Energielieferanten.
Ja, es muss eine Kaskade aufgebaut werden. Bitte wenden Sie sich hierfür an Ihr zuständiges Kundencenter oder Ihren Installateur.
Der Begriff wird oft für den Haushaltszähler verwendet und bedeutet, dass der hier gemessene Verbrauch vom Gesamtverbrauch des Wärmepumpenzählers abgezogen werden muss. Die Ermittlung dieser Abzugsmenge übernehmen wir für Sie.